Unsere Tipps-
Zum richtigen Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt und in der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ genau festgelegt.
Diese besagt dass anfallende pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerische genutzten Flächen in Gebieten außerhalb geschlossener Bebauung im Rahmen der Grundstücksnutzung dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden müssen.
Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen entstehen. Soweit die Abfälle aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können, ist eine Verbrennung unter folgenden Gesichtspunkten erlaubt:
- Anfallende Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden. Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Der Verbrennungsvorgang ist durch Pflügen eines Randstreifens so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten werden kann und dass hierdurch keine Verkehrsbehinderungen oder andere erhebliche Belästigungen sowie gefahrbringender Funkenflug entstehen.
- Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind wie folgt einzuhalten, Mindestabstände dürfen keinesfalls unterschritten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht zwischen Sonnenunter und -aufgang.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
- Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten
Generell muss das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen bei der Gemeindeverwaltung Bischweier angemeldet werden.
Hierzu nutzen Sie am Besten das Formular der Gemeinde Bischweier.
Weitere Fragen beantwortet das Ordnungsamt unter 07222 / 9434-25.
Diese Information ersetzt in keinem Fall eine Rechtliche Beratung! Textquelle: Stadt Karlsruhe